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15, 2004 Urteil: Computer kein kreatives Medium

unabhängig vom konkreten Fall hat die Richterin offensichtlich keine Ahnung, was ein kreatives Werk ausmacht: Intention, Aussage und das Bewußtsein, sich zielgerichtet unter vielen Millionen Wegen für den besten zu entscheiden. Hat jemand eine entsprechend starke Idee, wird sie (logischerweise) von entsprechend unkreativen versucht zu kopieren und oft sogar noch während des Kopierens falsch verstanden. Aber wie kann man deshalb gleich einem Medium das kreative Potenzial absprechen??

Laut dem Urteil ist jeder Touri-Hobby-Paparazzi ein Künstler, dagegen Warhol nicht. Medien werden gerne mit 2erlei Maß gemessen. Zur Verdeutlichung übertrage ich den Abschnitt mal auf Collagen:
"Nach Ansicht der Richter handelt es sich bei den übernommenen [Collagen] nicht um Werke der bildenden Kunst, die einen Schutz nach § 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) beanspruchen könnten. Vielmehr fehle es ihnen an der dafür notwendigen "Schöpfungshöhe", da nicht ersichtlich sei, dass für die verwendeten [Kleber] eine "Kunstfertigkeit vorgelegen habe, die nicht jedem gegeben sei". Auch ein Lichtbildschutz nach § 72 UrhG bestehe für die [Collage] nicht. Diese Vorschrift schütze nur die "persönliche Leistung des Lichtbildners". Eine [Collage] sei dagegen nur das Ergebnis ein [Vorgang] welches das Bild hervorbringe "ohne eigenes selbständiges Zutun dessen, der den [Kleber benutzt]". Dagegen sei es beim Lichtbildner nicht damit getan, nur auf den Bildauslöser zu drücken (ach, nicht?) Aus diesem Grund ergebe sich ein rechtlicher Schutz für digitale Grafiken nur in Ausnahmefällen, so die Richter aus Hamm."

Entweder jmd wollte richtig Abzocken (siehe Betrag) oder die Richterin is imkompetent!

von andreas am 15, 2004 12:28

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